4. Die Beschwerdeführerin äussert sich zunächst zum Sinn und Zweck von Art. 427 Abs. 3 StPO. Ziel dieser Regelung sei es, bei Antragsdelikten wenn immer möglich eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die Vergleichsbereitschaft der Parteien nehme zu, wenn diese die Verfahrenskosten nicht selber zu tragen hätten. Dies liege aus prozessökonomischen Gründen auch im Interesse der Strafverfolgungsbehörden. Von einer gütlichen Einigung klar zu unterscheiden sei der einseitige Rückzug des Strafantrags.