Bei dieser Ausgangslage könne nicht gesagt werden, dass die Einwirkung des Beschuldigten auf die Strafklägerin mehr als eine bloss geringfügige Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit darstelle, weshalb die für die Bejahung einer Persönlichkeitsverletzung notwendige Intensität fraglich erscheine. Zudem würde sich die Frage stellen, ob sich der Beschuldigte angesichts der von ihm behaupteten Weigerung der Strafklägerin, seine Wohnung zu verlassen, auf ein überwiegendes privates Interesse berufen könne.