Mit Blick auf die Aussagen der beiden Beteiligten sei festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Strafklägerin mit beiden Händen und «ohne unnötigen Druck» aus dem Türrahmen geschoben habe. Der weitergehende Sachverhalt scheine angesichts der bislang vorliegenden Aussagen nicht hinreichend klar. Bei dieser Ausgangslage könne nicht gesagt werden, dass die Einwirkung des Beschuldigten auf die Strafklägerin mehr als eine bloss geringfügige Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit darstelle, weshalb die für die Bejahung einer Persönlichkeitsverletzung notwendige Intensität fraglich erscheine.