Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Situation wie hier, in der sich die Strafklägerin nach einem gerichtlichen Schreiben mit Hinweis auf ihr Kostenrisiko dazu entschliesse, den Strafantrag zurückzuziehen, anders zu behandeln wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschuldigten seien aber ohnehin nicht erfüllt. Mit Blick auf die Aussagen der beiden Beteiligten sei festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Strafklägerin mit beiden Händen und «ohne unnötigen Druck» aus dem Türrahmen geschoben habe.