3. Das Regionalgericht begründete die angefochtene Verfügung zusammenfassend wie folgt: Praxisgemäss würden die Verfahrenskosten in der Regel vom Kanton getragen, wenn die antragstellende Person im Rahmen eines gerichtlich vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurückziehe (analoge Anwendung von Art. 427 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 StPO). Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Situation wie hier, in der sich die Strafklägerin nach einem gerichtlichen Schreiben mit Hinweis auf ihr Kostenrisiko dazu entschliesse, den Strafantrag zurückzuziehen, anders zu behandeln wäre.