Zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren eingeladen, verzichtete das Regionalgericht mit Eingabe vom 3. März 2020 ausdrücklich darauf und verwies stattdessen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme vom 14. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin sah am 4. Mai 2020 ausdrücklich vom Einreichen einer Replik ab. Auch die Strafklägerin, die sich zuvor nicht hatte vernehmen lassen, erklärte am 6. Mai 2020, auf Bemerkungen zu den Ausführungen des Beschuldigten zu verzichten.