2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘397.75 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen.