Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 179 vom 3. Juli 2019 E. 14). Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘397.75 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen (vgl. Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 17. April 2020). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.