10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten, konkret bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. Die obsiegende Beschuldigte hat ausserdem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht.