a («mutwillig oder grobfahrlässig») bzw. Art. 432 Abs. 2 StPO («mutwillig oder grobfahrlässig») möglich wäre, liegt relativ nahe, kann aber letztlich offengelassen werden. 9. Nach dem Gesagten stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht ein und auferlegte die Kosten richtigerweise dem Beschwerdeführer. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.