Die Stellung des Strafantrags erfolgte somit grobfahrlässig. Möglicherweise erfolgte die Stellung des Strafantrags sogar mutwillig: Der Privatkläger hatte sich nämlich nicht nur auf die strafrechtliche Verfolgung meiner Mandantin beschränkt, sondern auch ein Aufsichtsverfahren bei der Anwaltsaufsichtsbehörde angestrengt. Diese hat am 9. März 2020 einen Nichteintretensentscheid erlassen (vgl. Beilage). Das Verhalten des Privatklägers zeigt, dass er keinerlei Gründe hatte, meine Mandantin zu beschuldigen.), die Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 427 Abs. 2 Bst. a («mutwillig oder grobfahrlässig») bzw. Art.