6 handelt. Dem anwaltlich vertretenen Privatkläger war von Beginn weg klar, dass die Eingabe des fraglichen E-Mails im Rahmen eines Zivilprozesses erfolgte. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2019 zu Recht ausführte, war «für jeden unbefangenen durchschnittlichen Dritten völlig klar, dass die Beschuldigte den Privatkläger nicht der Urkundenfälschung beschuldigte oder eine solche Verdächtigung weiterverbreiten» wollte. Die Stellung des Strafantrags erfolgte somit grobfahrlässig.