als Zeugen, nahm indes weder zur beabsichtigten Kostenauferlage Stellung noch teilte er etwa mit, dass er gar nicht Privatkläger sei bzw. sein wolle. Entsprechend sind vor dem Hintergrund, dass einzig Antragsdelikte im Raum standen, keine Gründe ersichtlich, vom allgemeinen Kostengrundsatz abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat sich entgegen seiner Ansicht als Privatkläger aktiv am Verfahren beteiligt. Die Kostentragung ist gerechtfertigt. Diese Überlegungen gelten entsprechend in Bezug auf Art. 432 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2012 vom 26. September 2012 E. 5.3).