Im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO wurde dem Beschwerdeführer neben der beabsichtigten Verfahrenseinstellung mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihm die Kosten aufzuerlegen und er die Möglichkeit habe, weitere Beweisanträge zu stellen. Er beantragte innert Frist – mit Eingabe vom 26. November 2019 – die Einvernahme von Rechtsanwalt D.________ und E.________ als Zeugen, nahm indes weder zur beabsichtigten Kostenauferlage Stellung noch teilte er etwa mit, dass er gar nicht Privatkläger sei bzw. sein wolle.