8. 8.1 Nach Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wird. Die Privatklägerschaft wird grundsätzlich ohne Einschränkung kostenpflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.2). Demnach trägt die antragstellende Person, die sich als Privatkläger konstituiert, dem Grundsatz nach das volle Kostenrisiko, da sie die Verfahrenskosten durch entsprechende Anträge (mit-)verursacht hat. Die Kostenauflage nach Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiv.