Der Vorwurf einer Urkundenfälschung wurde auch insoweit nicht erhoben oder weiterverbreitet. Mithin konnte der (ursprünglich vorhandene) Tatverdacht gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO nicht erhärtet werden. Der Tatbestand der Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 (oder gar 5 Art. 174 Ziff. 1) StGB ist nicht erfüllt. Würde der angezeigte Sachverhalt angeklagt und durch ein Sachgericht beurteilt, resultierte mit äusserst hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für die Beschuldigte.