Auf S. 11 des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen führte die Beschuldigte im Weiteren offenbar aus, dass die Gesuchstellerin beabsichtige, in den nächsten Tagen eine Strafanzeige wegen Drohung, Nötigung, Beschimpfung, sexueller Belästigung etc. einzureichen (vgl. Schreiben Rechtsanwalt B.________ vom 31. Oktober 2019, Rn. 3, mit Hinweis auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 9. Juli 2019, in den Akten der Staatsanwaltschaft [abgelegt wohl im Verfahren gegen E.________, BM 19 23350]). Der Vorwurf einer Urkundenfälschung wurde auch insoweit nicht erhoben oder weiterverbreitet.