Die Beschuldigte beschränkte sich des Weiteren für die Erläuterung ihres Standpunktes augenfällig auf das Notwendige, da insbesondere der Vorwurf der Urkundenfälschung auf keine andere Weise erhoben oder weiterverbreitet wurde und damit auch keine Behauptungen wider besseres Wissen geschahen. Im Sinne einer objektiven Auslegung und aus der Sicht eines unbefangenen Dritten wird deutlich, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer nicht der Urkundenfälschung beschuldigen wollte. Ebenfalls wollte sie eine solche Verdächtigung nicht weiterverbreiten: