Um die Dringlichkeit dieser Massnahmen zu begründen, durfte die Beschuldigte hervorheben, dass der Beschwerdeführer unbedingt an die Adresse ihrer damaligen Mandantin – E.________ – zu gelangen versucht hatte. Deshalb wollte diese eine Adresssperre bei der Gemeinde erwirken. Die Beilage zur Rechtschrift war infolgedessen nötig. Die Beschuldigte beschränkte sich des Weiteren für die Erläuterung ihres Standpunktes augenfällig auf das Notwendige, da insbesondere der Vorwurf der Urkundenfälschung auf keine andere Weise erhoben oder weiterverbreitet wurde und damit auch keine Behauptungen wider besseres Wissen geschahen.