Die Notwendigkeit der Beilage der E- Mail ergibt sich nicht daraus, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellung bestätigt. Wie bereits im Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 31. Oktober 2019, Rn. 6 f., richtig erläutert, ist die E-Mail damals als Beilage eingereicht worden, um die Beantragung von (teilweise superprovisorischen) vorsorglichen Massnahmen zu rechtfertigen. Um die Dringlichkeit dieser Massnahmen zu begründen, durfte die Beschuldigte hervorheben, dass der Beschwerdeführer unbedingt an die Adresse ihrer damaligen Mandantin – E.________ – zu gelangen versucht hatte.