Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist in Ergänzung der zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (siehe vorne E. 3) zur Begründung festzuhalten was folgt: Die beschwerdeführerische Argumentation, das Einfügen der E-Mail in die Rechtsschrift sei unnötig gewesen, weil der Beschwerdeführer nie bestritten habe, dass er durch seinen Rechtsanwalt ein Adressauskunftsgesuch habe stellen lassen, ist hinsichtlich der hier zu beweisenden Sachlage gar nicht ausschlaggebend. Die Notwendigkeit der Beilage der E- Mail ergibt sich nicht daraus, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellung bestätigt.