Um zu beurteilen, wann es sich um die Weiterverbreitung einer ehrverletzenden Äusserung bzw. Verdächtigung handelt, muss nicht auf den Sinn abgestellt werden, den der Betroffene der Äusserung gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; BGE 133 IV 308 E. 8.5.1). 7.2 Die Verfahrenseinstellung erfolgte zu Recht. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist in Ergänzung der zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (siehe vorne E. 3) zur Begründung festzuhalten was folgt: