4 ne Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2; BGE 135 IV 177 E. 4). Um zu beurteilen, wann es sich um die Weiterverbreitung einer ehrverletzenden Äusserung bzw. Verdächtigung handelt, muss nicht auf den Sinn abgestellt werden, den der Betroffene der Äusserung gibt.