174 StGB ist eine durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der ei-