6. Die Beschuldigte lässt durch ihren Verteidiger zusammengefasst ausführen, es stimme nicht, dass sie die fragliche E-Mail wider besseres Wissen verwendet hätte. Die Einreichung sei einzig zur Wahrung der Begründungspflicht in einem Gesuch um superprovisorische Anordnung erfolgt. Zur Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers lässt sie darlegen, dass dieser die Einvernahme zweier Zeugen verlangt habe. Des Weiteren habe er ein aussichtsloses Strafverfahren angestrengt. Schliesslich habe er sich explizit als Privatkläger konstituiert.