5. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, der Tatbestand der Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) sei nicht erfüllt. Die Beilage zur Rechtsschrift sei notwendig gewesen. Die Beschuldigte habe sich für die Erläuterung des Standpunktes auf das Nötige beschränkt. Sie habe den Beschwerdeführer nicht der Urkundenfälschung beschuldigt. Zur Kostenverlegung führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer habe sich aktiv am Verfahren beteiligt. Die Kostentragung sei richtig.