Da der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe, ohne konkrete Anträge zu stellen, seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen: Auch im Zivilpunkt könnten der Privatklägerschaft Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie diese durch entsprechende Anträge verursacht habe. Der Beschwerdeführer hat lediglich Anzeige erstattet, ohne konkrete Anträge zu stellen; Zivilanträge hat er, wie aus der Strafanzeige ersichtlich, auch keine gestellt. Wie die Staatsanwaltschaft dazu kommt, die nicht existierende Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen,