Da der Beschwerdeführer nie bestritten habe, dass er von seinem Anwalt ein Adressauskunftsgesuch habe stellen lassen, sei die Beilage des E-Mails zur Rechtsschrift nicht notwendig gewesen. Die zu ändernde Kostenverlegung wird mit der Begründung beantragt, dass einem Privatkläger, dessen Beteiligung sich auf die Beantragung der Bestrafung beschränke und der auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte verzichte, Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen auferlegt würden. Da der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe, ohne konkrete Anträge zu stellen, seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen: