131 IV 23 E. 2.1 S. 26). Aufgrund der vorerwähnten Umstände war für jeden unbefangenen durchschnittlichen Dritten völlig klar, dass die Beschuldigte den Privatkläger nicht der Urkundenfälschung beschuldigte oder eine solche Verdächtigung weiterverbreiten wollte. Vielmehr stellte sie explizit und implizit klar, dass das Auskunftsersuchen vom Rechtsanwalt des Privatklägers stammte und der Privatkläger nicht wegen Urkundenfälschung angezeigt werden würde. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verfahrenskosten trägt bei Antragsdelikten der Privatkläger (Art. 427 Abs. 2 Bst.