Zu Recht weist die Beschuldigte zusätzlich darauf hin, dass sie in Aussicht stellte, für E.________ in den nächsten Tagen eine Strafanzeige gegen den Privatkläger einzureichen und dabei zahlreiche Tatbestände erwähnte (Drohung, Nötigung, Beschimpfung, sexuelle Belästigung, unbefugtes Beschaffen von Personendaten, falsche Anschuldigung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz). Der Vorwurf/Verdacht der Urkundenfälschung wurde auch hier nicht erhoben oder gar weiterverbreitet.