_ wird damit begründet, sie könne bezeugen, dass die Beschuldigte entschieden habe, das E-Mail vom 29. Mai 2019 ins Zivilverfahren einzuführen. Auch dies darf als rechtsgenügend erwiesen bzw. selbstverständlich erachtet werden, zumal nicht ersichtlich ist, wer ausser die Beschuldigte über die Ausgestaltung des Gesuchs und der Beilagen hätte entscheiden sollen. […] Die Beschuldigte führte im Gesuch auf S. 9 ausdrücklich aus, dass „der Anwalt [Rechtsanwalt D.________] des Gesuchsgegners [Privatkläger]" nach ihrer Adresse gefragt habe. Zu Recht weist die Beschuldigte zusätzlich darauf hin, dass sie in Aussicht stellte, für E.____