2 des Privatklägers erwähnt bzw. behauptet. Der Antrag auf Befragung von Rechtsanwalt D.________ ist daher abzulehnen, da bereits rechtsgenügend erwiesen ist, dass er die Beschuldigte darüber informiert hatte, dass das Schreiben nicht gefälscht war, sondern von ihm stammte. Der Beweisantrag auf Befragung von E.________ wird damit begründet, sie könne bezeugen, dass die Beschuldigte entschieden habe, das E-Mail vom 29. Mai 2019 ins Zivilverfahren einzuführen.