__ (damalige Klientin der Beschuldigten im Zivil- und Strafverfahren) in ihrem E-Mail vom 29. Mai 2019 an die Einwohnergemeinde H.________ vermutet habe. Trotzdem habe die Beschuldigte diese E-Mail der Zivilklage beigelegt, welche sie am 9. Juli 2019 dem Regionalgericht Bern- Mittelland, Zivilabteilung, einreichte. Die Beschuldigte liess mit Eingaben vom 31. Oktober 2019 die Einstellung des Verfahrens beantragen. Sie anerkannte, von Rechtsanwalt D.________ telefonisch darüber informiert worden zu sein, dass er das Schreiben verfasst habe. Sie habe daher weder im Gesuch noch bei den Tatbeständen, der in Aussicht gestellten Strafanzeige, eine Urkundenfälschung