382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Der Privatkläger stellte am 26. August 2019 Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Er liess geltend machen, sein Rechtsanwalt (D.________) habe der Beschuldigten am 5. Juli 2019 mitgeteilt, dass das Auskunftsersuchen vom 24. Mai 2019 an die Gemeinde G.________ von ihm stamme und nicht durch den Privatkläger gefälscht worden sei, wie dies E.________ (damalige Klientin der Beschuldigten im Zivil- und Strafverfahren) in ihrem E-Mail vom 29. Mai 2019 an die Einwohnergemeinde H.___