Mit Stellungnahme vom 17. April 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte am 17. April 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine einlässliche Replik und teilte bloss mit, an der Beschwerde werde festgehalten.