Er erhob dagegen am 20. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die Einstellungsverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung in jedem Falle auf die Staatskasse zu nehmen. Am 30. März 2020 leistete der Beschwerdeführer auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin eine Sicherheit von CHF 1‘000.00. Mit Stellungnahme vom 17. April 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.