_ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten auferlegt und er wurde verpflichtet, die Beschuldigte mit CHF 2‘329.55 zu entschädigen. Die Einstellungsverfügung wurde vom Stv. Leitenden Staatsanwalt am 28. Januar 2020 genehmigt und dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2020 eröffnet. Er erhob dagegen am 20. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die Einstellungsverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung in jedem Falle auf die Staatskasse zu nehmen.