Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 80 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Ehrverletzung / übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 13. Dezember 2019 (BM 19 36869) Erwägungen: 1. Am 13. Dezember 2019 trennte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen Rechtsanwältin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) vom Verfahren gegen E.________ ab. Die Beweisanträge auf Befragung von Rechtsanwalt D.________ und E.________ als Zeugen wurden abgewiesen. Das Verfahren wegen Ehrverletzung / übler Nach- rede gegen die Beschuldigte wurde eingestellt und die Zivilklage von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beschwerde- führer wurden die Verfahrenskosten auferlegt und er wurde verpflichtet, die Be- schuldigte mit CHF 2‘329.55 zu entschädigen. Die Einstellungsverfügung wurde vom Stv. Leitenden Staatsanwalt am 28. Januar 2020 genehmigt und dem Be- schwerdeführer am 10. Februar 2020 eröffnet. Er erhob dagegen am 20. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die Einstellungsverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung in jedem Falle auf die Staatskasse zu nehmen. Am 30. März 2020 leistete der Beschwerdeführer auf entsprechende Ver- fügung der Verfahrensleitung hin eine Sicherheit von CHF 1‘000.00. Mit Stellung- nahme vom 17. April 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte am 17. April 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine einlässliche Replik und teilte bloss mit, an der Beschwerde werde festgehalten. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Der Privatkläger stellte am 26. August 2019 Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Er liess geltend machen, sein Rechtsanwalt (D.________) habe der Beschul- digten am 5. Juli 2019 mitgeteilt, dass das Auskunftsersuchen vom 24. Mai 2019 an die Gemeinde G.________ von ihm stamme und nicht durch den Privatkläger gefälscht worden sei, wie dies E.________ (damalige Klientin der Beschuldigten im Zivil- und Strafverfahren) in ihrem E-Mail vom 29. Mai 2019 an die Einwohnergemeinde H.________ vermutet habe. Trotzdem habe die Beschuldig- te diese E-Mail der Zivilklage beigelegt, welche sie am 9. Juli 2019 dem Regionalgericht Bern- Mittelland, Zivilabteilung, einreichte. Die Beschuldigte liess mit Eingaben vom 31. Oktober 2019 die Einstellung des Verfahrens beantragen. Sie anerkannte, von Rechtsanwalt D.________ telefonisch darüber informiert worden zu sein, dass er das Schreiben verfasst habe. Sie habe daher weder im Gesuch noch bei den Tatbeständen, der in Aussicht gestellten Strafanzeige, eine Urkundenfälschung 2 des Privatklägers erwähnt bzw. behauptet. Der Antrag auf Befragung von Rechtsanwalt D.________ ist daher abzulehnen, da bereits rechtsgenügend erwiesen ist, dass er die Beschuldigte darüber in- formiert hatte, dass das Schreiben nicht gefälscht war, sondern von ihm stammte. Der Beweisantrag auf Befragung von E.________ wird damit begründet, sie könne bezeugen, dass die Beschuldigte entschieden habe, das E-Mail vom 29. Mai 2019 ins Zivilverfahren einzuführen. Auch dies darf als rechtsgenügend erwiesen bzw. selbstverständlich erachtet werden, zumal nicht ersichtlich ist, wer ausser die Beschuldigte über die Ausgestaltung des Gesuchs und der Beilagen hätte entscheiden sol- len. […] Die Beschuldigte führte im Gesuch auf S. 9 ausdrücklich aus, dass „der Anwalt [Rechtsanwalt D.________] des Gesuchsgegners [Privatkläger]" nach ihrer Adresse gefragt habe. Zu Recht weist die Beschuldigte zusätzlich darauf hin, dass sie in Aussicht stellte, für E.________ in den nächsten Tagen eine Strafanzeige gegen den Privatkläger einzureichen und dabei zahlreiche Tatbestände er- wähnte (Drohung, Nötigung, Beschimpfung, sexuelle Belästigung, unbefugtes Beschaffen von Perso- nendaten, falsche Anschuldigung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz). Der Vor- wurf/Verdacht der Urkundenfälschung wurde auch hier nicht erhoben oder gar weiterverbreitet. Um zu beurteilen, ob das Einreichen des E-Mails vom 29. Mai 2019 als Beilage eine ehrverletzende Äusse- rung bzw. Verdächtigung ist, muss nicht auf den Sinn abgestellt werden, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genom- men – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes er- gibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 316; 133 IV 308 E. 8.5.1 S. 312; 131 IV 23 E. 2.1 S. 26). Aufgrund der vorerwähnten Umstände war für jeden unbefangenen durchschnittlichen Dritten völlig klar, dass die Beschuldigte den Privatkläger nicht der Urkundenfälschung beschuldigte oder eine solche Ver- dächtigung weiterverbreiten wollte. Vielmehr stellte sie explizit und implizit klar, dass das Auskunftser- suchen vom Rechtsanwalt des Privatklägers stammte und der Privatkläger nicht wegen Urkundenfäl- schung angezeigt werden würde. Aus diesen Gründen wird das Verfahren eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verfahrenskosten trägt bei Antragsdelikten der Privatkläger (Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO und Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern, BK 12 4 vom 22. Mai 2012). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Privatkläger der Beschuldigten die Verteidigungs- kosten zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO). 4. Die beantragte Aufhebung der Einstellungsverfügung wird damit begründet, dass die Beschuldigte die E-Mail vom 29. Mai 2019 wider besseres Wissen in die Zivil- klage eingefügt habe. Da der Beschwerdeführer nie bestritten habe, dass er von seinem Anwalt ein Adressauskunftsgesuch habe stellen lassen, sei die Beilage des E-Mails zur Rechtsschrift nicht notwendig gewesen. Die zu ändernde Kostenverle- gung wird mit der Begründung beantragt, dass einem Privatkläger, dessen Beteili- gung sich auf die Beantragung der Bestrafung beschränke und der auf die ihm zu- stehenden Verfahrensrechte verzichte, Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen auferlegt würden. Da der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe, ohne konkrete Anträge zu stellen, seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen: Auch im Zivilpunkt könnten der Privatklägerschaft Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie diese durch entspre- chende Anträge verursacht habe. Der Beschwerdeführer hat lediglich Anzeige erstattet, ohne konkre- te Anträge zu stellen; Zivilanträge hat er, wie aus der Strafanzeige ersichtlich, auch keine gestellt. Wie die Staatsanwaltschaft dazu kommt, die nicht existierende Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, 3 bleibt deren Geheimnis. Dass er die Einvernahme von zwei Zeugen beantragen liess, ist irrelevant, denn dieser Antrag hat weder der Vorinstanz noch der Beanzeigten Kosten verursacht. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, der Tatbestand der Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) sei nicht erfüllt. Die Beilage zur Rechtsschrift sei notwendig gewesen. Die Beschuldigte habe sich für die Erläuterung des Standpunktes auf das Nötige beschränkt. Sie ha- be den Beschwerdeführer nicht der Urkundenfälschung beschuldigt. Zur Kostenver- legung führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer habe sich aktiv am Verfahren beteiligt. Die Kostentragung sei richtig. 6. Die Beschuldigte lässt durch ihren Verteidiger zusammengefasst ausführen, es stimme nicht, dass sie die fragliche E-Mail wider besseres Wissen verwendet hätte. Die Einreichung sei einzig zur Wahrung der Begründungspflicht in einem Gesuch um superprovisorische Anordnung erfolgt. Zur Entschädigungspflicht des Be- schwerdeführers lässt sie darlegen, dass dieser die Einvernahme zweier Zeugen verlangt habe. Des Weiteren habe er ein aussichtsloses Strafverfahren ange- strengt. Schliesslich habe er sich explizit als Privatkläger konstituiert. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Eine Verleumdung gemäss Art. 174 StGB ist eine durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrüh- rigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der ei- 4 ne Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2; BGE 135 IV 177 E. 4). Um zu beurteilen, wann es sich um die Weiterverbreitung einer ehrverletzen- den Äusserung bzw. Verdächtigung handelt, muss nicht auf den Sinn abgestellt werden, den der Betroffene der Äusserung gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Aus- legung der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; BGE 133 IV 308 E. 8.5.1). 7.2 Die Verfahrenseinstellung erfolgte zu Recht. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist in Ergänzung der zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (sie- he vorne E. 3) zur Begründung festzuhalten was folgt: Die beschwerdeführerische Argumentation, das Einfügen der E-Mail in die Rechtsschrift sei unnötig gewesen, weil der Beschwerdeführer nie bestritten habe, dass er durch seinen Rechtsanwalt ein Adressauskunftsgesuch habe stellen lassen, ist hinsichtlich der hier zu bewei- senden Sachlage gar nicht ausschlaggebend. Die Notwendigkeit der Beilage der E- Mail ergibt sich nicht daraus, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellung bestätigt. Wie bereits im Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 31. Oktober 2019, Rn. 6 f., richtig erläutert, ist die E-Mail damals als Beilage eingereicht wor- den, um die Beantragung von (teilweise superprovisorischen) vorsorglichen Mass- nahmen zu rechtfertigen. Um die Dringlichkeit dieser Massnahmen zu begründen, durfte die Beschuldigte hervorheben, dass der Beschwerdeführer unbedingt an die Adresse ihrer damaligen Mandantin – E.________ – zu gelangen versucht hatte. Deshalb wollte diese eine Adresssperre bei der Gemeinde erwirken. Die Beilage zur Rechtschrift war infolgedessen nötig. Die Beschuldigte beschränkte sich des Weiteren für die Erläuterung ihres Stand- punktes augenfällig auf das Notwendige, da insbesondere der Vorwurf der Urkun- denfälschung auf keine andere Weise erhoben oder weiterverbreitet wurde und damit auch keine Behauptungen wider besseres Wissen geschahen. Im Sinne ei- ner objektiven Auslegung und aus der Sicht eines unbefangenen Dritten wird deut- lich, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer nicht der Urkundenfälschung beschuldigen wollte. Ebenfalls wollte sie eine solche Verdächtigung nicht weiter- verbreiten: Sie führte auf S. 9 (letzter Absatz) des Gesuchs um vorsorgliche Mass- nahmen aus, «dass der Anwalt des Gesuchsgegners mit E-Mail vom 25. Mai 2019 sowie mit angehängtem Schreiben vom 24. Mai 2019 nach ihrer Adresse gefragt habe». Auf S. 11 des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen führte die Beschul- digte im Weiteren offenbar aus, dass die Gesuchstellerin beabsichtige, in den nächsten Tagen eine Strafanzeige wegen Drohung, Nötigung, Beschimpfung, se- xueller Belästigung etc. einzureichen (vgl. Schreiben Rechtsanwalt B.________ vom 31. Oktober 2019, Rn. 3, mit Hinweis auf das Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen vom 9. Juli 2019, in den Akten der Staatsanwaltschaft [abgelegt wohl im Verfahren gegen E.________, BM 19 23350]). Der Vorwurf einer Urkundenfäl- schung wurde auch insoweit nicht erhoben oder weiterverbreitet. Mithin konnte der (ursprünglich vorhandene) Tatverdacht gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO nicht erhärtet werden. Der Tatbestand der Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 (oder gar 5 Art. 174 Ziff. 1) StGB ist nicht erfüllt. Würde der angezeigte Sachverhalt angeklagt und durch ein Sachgericht beurteilt, resultierte mit äusserst hoher Wahrscheinlich- keit ein Freispruch für die Beschuldigte. 8. 8.1 Nach Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wird. Die Privatklägerschaft wird grundsätzlich ohne Einschränkung kostenpflichtig (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.2). Demnach trägt die antragstellende Person, die sich als Privatkläger konstituiert, dem Grundsatz nach das volle Kostenrisiko, da sie die Verfahrenskosten durch entsprechende Anträge (mit-)verursacht hat. Die Kostenauflage nach Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiv. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1327). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). 8.2 Der Beschwerdeführer konstituierte sich in der Strafanzeige vom 26. August 2019 – ohne weitere Konkretisierung – explizit als Privatkläger (vgl. dazu DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 427 StPO). Rechtsan- walt D.________ teilte mit E-Mail vom 5. November 2019 der Staatsanwaltschaft mit, dass an der Strafanzeige / am Strafantrag festgehalten werde; eine Vergleichs- lösung müsse zwingend vollen Kostenersatz zugunsten des Beschwerdeführers beinhalten. Im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO wurde dem Beschwerdeführer neben der beabsichtigten Verfahrenseinstellung mitgeteilt, dass beabsichtigt wer- de, ihm die Kosten aufzuerlegen und er die Möglichkeit habe, weitere Beweisanträ- ge zu stellen. Er beantragte innert Frist – mit Eingabe vom 26. November 2019 – die Einvernahme von Rechtsanwalt D.________ und E.________ als Zeugen, nahm indes weder zur beabsichtigten Kostenauferlage Stellung noch teilte er etwa mit, dass er gar nicht Privatkläger sei bzw. sein wolle. Entsprechend sind vor dem Hintergrund, dass einzig Antragsdelikte im Raum standen, keine Gründe ersicht- lich, vom allgemeinen Kostengrundsatz abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat sich entgegen seiner Ansicht als Privatkläger aktiv am Verfahren beteiligt. Die Kos- tentragung ist gerechtfertigt. Diese Überlegungen gelten entsprechend in Bezug auf Art. 432 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2012 vom 26. September 2012 E. 5.3). Ob, wie die Beschuldigte ausführen lässt (Im Übrigen wäre dem Privatkläger eine Entschä- digungspflicht auch dann aufzuerlegen, wenn er sich auf das Stellen eines Strafantrags beschränkt hätte: Diesfalls besteht nämlich gemäss Art. 427 Abs. 2 lit. a und Art. 432 Abs. 2 StPO die Entschädi- gungspflicht zumindest dann, wenn der Antragssteller die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig erwirkt hat. Im vorliegenden Fall hat der Privatkläger zumindest grob fahrlässig ge- 6 handelt. Dem anwaltlich vertretenen Privatkläger war von Beginn weg klar, dass die Eingabe des frag- lichen E-Mails im Rahmen eines Zivilprozesses erfolgte. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfü- gung vom 13. Dezember 2019 zu Recht ausführte, war «für jeden unbefangenen durchschnittlichen Dritten völlig klar, dass die Beschuldigte den Privatkläger nicht der Urkundenfälschung beschuldigte oder eine solche Verdächtigung weiterverbreiten» wollte. Die Stellung des Strafantrags erfolgte somit grobfahrlässig. Möglicherweise erfolgte die Stellung des Strafantrags sogar mutwillig: Der Privatkläger hatte sich nämlich nicht nur auf die strafrechtliche Verfolgung meiner Mandantin beschränkt, sondern auch ein Aufsichtsverfahren bei der Anwaltsaufsichtsbehörde angestrengt. Diese hat am 9. März 2020 einen Nichteintretensentscheid erlassen (vgl. Beilage). Das Verhalten des Privatklägers zeigt, dass er keinerlei Gründe hatte, meine Mandantin zu beschuldigen.), die Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 427 Abs. 2 Bst. a («mutwillig oder grob- fahrlässig») bzw. Art. 432 Abs. 2 StPO («mutwillig oder grobfahrlässig») möglich wäre, liegt relativ nahe, kann aber letztlich offengelassen werden. 9. Nach dem Gesagten stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht ein und auferlegte die Kosten richtigerweise dem Beschwerdeführer. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten, konkret bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden mit der von ihm ge- leisteten Sicherheit verrechnet. Die obsiegende Beschuldigte hat ausserdem An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der be- schuldigten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 179 vom 3. Juli 2019 E. 14). Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘397.75 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen (vgl. Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 17. April 2020). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘397.75 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 5. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8