Anhaltspunkte für eine mögliche Feindschaft sind in keiner Art auszumachen. Auch generell sind aus den Verfahrensakten bei objektiver Betrachtung keine Anzeichen für eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners erkennbar. Es ist insgesamt kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht. 3.3 Vor diesem Hintergrund ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: