Der Gerichtspräsident diktiert der laienhaften Protokollführerin verdrehte und falsche Aussagen, welche der Beschuldigte so gar nicht verbal aussagte. Tangierend sinngemäss obigem Absatz 2 und 3, liegen nicht nur Verfahrensfehler vor, es muss davon ausgegangen werden, dass der Gerichtspräsident gegen den Beschuldigten/Gesuchsteller bezüglich der Rügen an dessen eine Feindschaft entwickelt hat. Also die Umstände für ein persönliches Interesse gegeben sind. Weiter nicht ausgeschlossen werden kann dass der Gerichtspräsident in Angelegenheiten zum Beschuldigten als Sachverständiger bereits tätig war.