Ein Ausstandsgrund liege deswegen jedoch nicht vor. Im Weiteren verzichte er auf eine Stellungnahme. Der Gesuchsteller replizierte am 24. Januar 2020. Er führte aus was folgt: Sinngemäss der Akten PEN 19 222, Absatz 2 stellt der Gesuchsteller bezüglich Verfahren PEN 18 525/527 gegen den Gesuchsgegner ein Austandsgesuch. Der Beschuldigte hat gegen das Verfahren PEN 18 525/527 (SK 19 272/273) Einsprache sowie Beschwerde gegen den damaligen Gerichtspräsidenten vor dem Regionalgericht und bezüglich falscher ungerechter Verurteilung sowie Verfahrensfehler an das Obergericht weitergeleitet.