Im vorherigen Verfahren sei er verurteilt worden. Die neuerliche Sache dürfe nicht durch denselben Gerichtspräsidenten beurteilt werden. Zumindest unbewusst sei dieser voreingenommen und nicht mehr neutral. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 übermittelte der Gesuchsgegner die Akten PEN 19 222 an die Beschwerdekammer zur Behandlung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsgegner teilte gleichzeitig mit: Seiner Ansicht nach lägen keine Ausstandsgründe vor. Er habe zwar bereits im Verfahren PEN 18 525/527 (SK 19 272+273 [Strafverfahren wegen Drohung und Widerruf]) den Vorsitz gehabt. Ein Ausstandsgrund liege deswegen jedoch nicht vor.