6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitshaft nicht erfüllt. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Weitere besondere Haftgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Februar 2020 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.