333 StPO). Wurde Anklage erhoben, ist in der Regel nicht mehr mit einer Erweiterung der Anklage und damit einer Verfahrensverzögerungen zu rechnen. Zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt sich die Anordnung der Sicherheitshaft mit dem Ziel der Beschleunigung folglich nur noch in Ausnahmefällen. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht auszumachen.