Schliesslich rechtfertigt sich die Anordnung der Sicherheitshaft auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung. Das Vorverfahren wurde bereits abgeschlossen. Gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft zwar gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während der Hauptverhandlung neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden. Hierbei handelt es sich indes um eine blosse Ausnahmebestimmung (vgl. STEPHENSON/ZALUNARDO- WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 333 StPO).