Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit 16. September 2019, d.h. mehr als 5.5 Monate, in Haft. Mit der Anordnung der Sicherheitshaft für drei Monate bis am 5. Mai 2020 wäre der Beschwerdeführer fast 8 Monate in Haft, d.h. er hätte im Falle einer Verurteilung unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft so oder anders lediglich noch ca. zwei Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen. Auch aus diesem Grund erscheint die Sicherheitshaft vorliegend nicht angezeigt. Schliesslich rechtfertigt sich die Anordnung der Sicherheitshaft auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung.