9 rer unter dem Gesichtspunkt der Prävention bis zur Hauptverhandlung in Sicherheitshaft zu belassen, im Wissen darum, dass die Präventivwirkung so oder anders lediglich geringfügig ausfallen wird resp. sehr beschränkt ist. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit 16. September 2019, d.h. mehr als 5.5 Monate, in Haft.