Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. E. 5.4 hiervor). Mit der Anordnung der Sicherheitshaft könnte zwar grundsätzlich verhindert werden, dass weitere Delikte begangen werden. Angesichts der beantragten Strafe (10 Monate Freiheitsstrafe) erscheint indes fraglich, ob Verbrechen oder schwere Vergehen drohen. Es erschiene zudem sinnwidrig und widersprüchlich, den Beschwerdefüh-