zeit ist auch nicht auszumachen, dass das Regionalgericht eine weitaus höhere Strafe als die beantragten 10 Monate Freiheitsstrafe aussprechen könnte. Wie vorstehend dargetan wurde, ist Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte (sog. Präventivhaft). Bei der Annahme, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten, da die Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. E. 5.4 hiervor).