Bst. c StPO anzusehen wären. Beim betroffenen Rechtsgut von Leib und Leben handelt es sich zwar um das höchste Rechtsgut, was grundsätzlich für ein schweres Vergehen spricht. Vorliegend gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft für sämtliche dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (insbesondere auch wegen mehrfach begangener Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangenen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung etc.) lediglich eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt hat. Eine Massnahme steht im vorliegenden Strafverfahren nicht zur Debatte. Der-